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Mehr Kilometer gefahren als angegeben

Fährst du mehr als die Jahresfahrleistung in deinem Versicherungsschein, musst du das dem Versicherer nach den Musterbedingungen des GDV unverzüglich melden. Der höhere Beitrag gilt dann rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres, nicht erst ab dem Tag der Meldung. Eine Vertragsstrafe sehen die Musterbedingungen nur bei Vorsatz vor.

Aktualisiert am . Redaktion: Klugscheißerei. So arbeiten wir

Warum die Kilometer im Vertrag stehen

Viele Versicherer berechnen den Beitrag auch nach der jährlichen Fahrleistung. Die Musterbedingungen sehen dafür in Anhang 2 Fahrleistungsklassen vor, getrennt für Haftpflicht, Vollkasko und Teilkasko. Die Kilometergrenzen lässt der GDV leer, jeder Versicherer setzt eigene. Welche Klasse für dich gilt, steht im Versicherungsschein.

Ändert sich ein Merkmal zur Beitragsberechnung, berechnet der Versicherer den Beitrag nach K.2.1 neu. Das kann den Beitrag senken oder erhöhen. Für die meisten Merkmale gilt der neue Beitrag nach K.2.2 ab dem Tag der Änderung. Für die Jahresfahrleistung macht K.2.3 eine Ausnahme: Der neue Beitrag gilt rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres. Das ist logisch, weil die Kilometer über das ganze Jahr zusammenkommen.

Melden, bevor der Versicherer fragt

Nach K.4.1 musst du die Änderung eines Merkmals aus dem Versicherungsschein unverzüglich anzeigen. Merkst du im Herbst, dass du die Grenze bis Jahresende überschreitest, meldest du das gleich. Der Versicherer darf die Angaben nach K.4.2 überprüfen und Nachweise verlangen, etwa ein Foto vom Kilometerstand.

Hast du die Änderung nicht gemeldet und war der Beitrag deshalb zu niedrig, gilt nach K.4.3 rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres der Beitrag, der zu den tatsächlichen Merkmalen passt. Das ist dieselbe Nachzahlung wie bei einer rechtzeitigen Meldung. Erst wenn du vorsätzlich falsche Angaben machst oder Änderungen vorsätzlich verschweigst, kommt nach K.4.4 zusätzlich eine Vertragsstrafe dazu. Ihre Höhe lässt der Mustertext offen, sie steht in deinen Bedingungen.

Reichst du angeforderte Nachweise schuldhaft nicht ein, darf der Versicherer nach K.4.5 rückwirkend nach den für dich ungünstigsten Annahmen rechnen. Das geht aber nur, wenn er dich in Textform auf diesen Beitrag hingewiesen und dir mindestens vier Wochen Zeit für die Antwort gegeben hat.

Und wenn du weniger gefahren bist?

K.2.1 wirkt in beide Richtungen. Fährst du weniger als vereinbart, kann der Beitrag sinken. Ob und wie der Versicherer eine Erstattung für zu viel gezahlte Kilometer regelt, steht in deinen Bedingungen. Melde den Wechsel in eine niedrigere Klasse deshalb ebenfalls.

Steigt der Beitrag wegen mehr Kilometern, ist das keine Beitragserhöhung durch den Versicherer. Das Sonderkündigungsrecht aus G.2.7 knüpft an Anpassungen nach J.1 bis J.3 an, also an Änderungen des Tarifs, der Regional- oder der Typklasse. Was dort gilt, erklärt Kündigung bei Beitragserhöhung. Bei der eigenen Fahrleistung bleibt dir die normale Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres.

Beispiel: Dein Versicherungsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember 2026. Im Vertrag steht eine niedrigere Fahrleistungsklasse, als du im Jahr 2026 tatsächlich fährst. Am 7. November 2026 siehst du am Tacho, dass du die Grenze schon überschritten hast. Du meldest die neue Fahrleistung sofort. Der Versicherer berechnet den Beitrag für das ganze Versicherungsjahr 2026 neu, rückwirkend ab 1. Januar 2026, und fordert die Differenz nach.

So gehst du vor

  1. Im Versicherungsschein die vereinbarte Fahrleistungsklasse und das Versicherungsjahr ablesen.
  2. Kilometerstand mit Datum fotografieren und hochrechnen, wo du am Ende des Versicherungsjahres landest.
  3. Die Änderung unverzüglich in Textform an den Versicherer melden und den Kilometerstand mitschicken.
  4. Die Neuberechnung prüfen: Rückwirkung ab Beginn des Versicherungsjahres ist nach K.2.3 korrekt, eine Vertragsstrafe nur bei Vorsatz.
  5. Wenn dir der neue Beitrag nicht passt, zum Ablauf des Versicherungsjahres fristgerecht kündigen.

Häufige Fragen

Gilt der höhere Beitrag nur für die Restmonate?
Nein. Nach K.2.3 der Musterbedingungen gilt er rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres.
Muss ich eine Vertragsstrafe zahlen?
Nach K.4.4 nur, wenn du vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder die Änderung vorsätzlich nicht gemeldet hast. Die Höhe steht in deinen Bedingungen.
Kann ich wegen der Nachzahlung sofort kündigen?
Nicht über G.2.7, denn das gilt für Tarif-, Regional- und Typklassenanpassungen des Versicherers. Es bleibt die normale Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres, einen Monat vorher.
Woher weiß der Versicherer, wie viel ich fahre?
Nach K.4.2 darf er die Angaben prüfen und Bestätigungen oder Nachweise verlangen.

Quellen, abgerufen am 6. November 2026: GDV, Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015, Stand 13.10.2026); § 11 VVG. Kein Rechtsrat.