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Regress in der Kfz-Haftpflicht
Bei einem Regress zahlt deine Kfz-Haftpflicht dem Unfallopfer den Schaden und verlangt das Geld danach ganz oder teilweise von dir zurück. Das geht nur, wenn der Versicherer dir gegenüber leistungsfrei ist, etwa nach einer Trunkenheitsfahrt oder einer Unfallflucht. Für die meisten Pflichtverletzungen begrenzt die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung den Rückgriff auf 5.000 Euro oder 2.500 Euro je Person.
Aktualisiert am . Redaktion: Klugscheißerei. So arbeiten wir
Warum zuerst gezahlt und dann zurückgefordert wird
Der Geschädigte soll sein Geld bekommen, auch wenn du deine Pflichten aus dem Vertrag verletzt hast. § 117 Absatz 1 VVG ordnet deshalb an: Ist der Versicherer dir gegenüber ganz oder teilweise frei, bleibt seine Pflicht gegenüber dem Dritten trotzdem bestehen. Im Verhältnis zwischen dir und dem Versicherer gilt dann § 116 Absatz 1 VVG. Soweit er dir aus dem Vertrag nichts schuldet, trägst du den Schaden allein und musst ihm die Zahlung erstatten.
Die Gründe für eine Leistungsfreiheit stehen in den Bedingungen. Die Musterbedingungen des GDV nennen vor einem Unfall unter anderem diese Pflichten: das Auto nur zum vereinbarten Zweck verwenden, nur einen berechtigten Fahrer ans Steuer lassen, nur mit gültiger Fahrerlaubnis fahren und nicht nach Alkohol oder Drogen fahren. Nach einem Unfall kommen die Anzeige binnen einer Woche, das Aufklären des Hergangs und das Verbot der Unfallflucht dazu.
Die Höchstbeträge
- Pflichtverletzung vor dem Unfall oder Gefahrerhöhung: höchstens je 5.000 Euro gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen, § 5 Absatz 3 KfzPflVV.
- Pflichtverletzung nach dem Unfall, vorsätzlich oder grob fahrlässig: höchstens 2.500 Euro, § 6 Absatz 1 KfzPflVV.
- Besonders schwere, vorsätzliche Verletzung der Aufklärungs- oder Schadensminderungspflicht: höchstens 5.000 Euro, § 6 Absatz 3 KfzPflVV. Die AKB nennen als Beispiel das Entfernen vom Unfallort trotz Personen- oder schwerem Sachschaden.
- Ohne Grenze: wenn jemand sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen will (§ 7 KfzPflVV) und gegenüber einem Fahrer, der das Auto durch eine Straftat erlangt hat (§ 5 Absatz 3 Satz 2 KfzPflVV).
Die Beträge sind Obergrenzen, keine festen Summen. Bei grober Fahrlässigkeit kürzt der Versicherer nach der Schwere des Verschuldens. Hatte die Pflichtverletzung keinen Einfluss auf den Unfall oder den Umfang der Leistung, bleibt er nach D.2.2 und E.2.2 AKB zur Leistung verpflichtet, außer bei Arglist. Für deine eigene Kasko gelten diese Grenzen nicht, sie betreffen nur die Haftpflicht.
Wer zahlen muss, wenn ein anderer gefahren ist
Bei Fahren ohne Fahrerlaubnis, unberechtigtem Gebrauch und Trunkenheit trifft die Leistungsfreiheit dich als Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer nur, wenn du die Verletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hast, so § 5 Absatz 2 KfzPflVV. Hast du dem Freund ohne Führerschein den Schlüssel gegeben, ist das schuldhaft ermöglicht. Wer zum Fahrerkreis gehört, regelt dein Vertrag, darum geht es auf der Seite Fahrerkreis.
Beispiel: Am 14. März 2026 fährt Jonas nach einer Feier mit zu viel Alkohol und beschädigt ein parkendes Auto. Seine Kfz-Haftpflicht zahlt dem Eigentümer den Schaden. Im Juni 2026 erhält Jonas eine Regressforderung. Weil die Trunkenheitsfahrt eine Pflicht vor dem Unfall verletzt, darf der Versicherer von ihm höchstens 5.000 Euro verlangen, auch wenn der gezahlte Schaden höher war. Ist der Schaden kleiner, holt er sich nur den gezahlten Betrag zurück. Die Verjährung beginnt nach § 116 Absatz 2 VVG mit dem Schluss des Jahres 2026, in dem der Versicherer an den Eigentümer gezahlt hat.
So prüfst du eine Regressforderung
- Lass dir die Forderung schriftlich mit Schadenhöhe, Zahlungsbeleg und der verletzten Pflicht samt Bedingungsziffer geben.
- Ordne die Pflicht ein: vor dem Unfall (Grenze 5.000 Euro) oder danach (Grenze 2.500 Euro, bei besonders schwerer Vorsatztat 5.000 Euro).
- Prüfe, ob die Pflichtverletzung für den Unfall oder die Schadenhöhe überhaupt ursächlich war.
- Bei Auskunfts- und Aufklärungspflichten: Prüfe, ob dich der Versicherer vorher gesondert in Textform auf die Folge hingewiesen hat. Das verlangt E.2.1 AKB.
- Bei Zweifeln wende dich an den Versicherungsombudsmann e.V., den die AKB unter L.1 nennen, oder lass die Forderung rechtlich prüfen, bevor du zahlst.
Häufige Fragen
- Kann der Versicherer den ganzen Schaden zurückfordern?
- Nur in Ausnahmefällen, etwa bei Betrugsabsicht oder gegenüber einem Dieb. Sonst gelten die Grenzen aus §§ 5 und 6 KfzPflVV.
- Und wenn gar kein Vertrag mehr bestand?
- Dann geht es nicht um eine verletzte Pflicht, sondern um das Ende des Schutzes. Der alte Versicherer haftet dem Opfer noch einen Monat nach seiner Anzeige bei der Zulassungsbehörde, § 117 Absatz 2 VVG. Zahlt er, geht die Forderung des Opfers gegen dich nach § 117 Absatz 5 VVG auf ihn über. Die Höchstbeträge oben gelten für verletzte Pflichten, nicht für diesen Fall. Den Ablauf beschreibt die Seite zur Nachhaftung.
- Gilt die Grenze auch für den Fahrer, der nicht Versicherungsnehmer ist?
- Ja. § 5 Absatz 3 KfzPflVV spricht von je 5.000 Euro gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen, also auch dem Fahrer.
- Wann verjährt die Regressforderung?
- Die regelmäßige Frist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt nach § 116 Absatz 2 VVG mit dem Schluss des Jahres, in dem der Versicherer den Geschädigten bezahlt hat.
Quellen, abgerufen am 6. November 2026: § 116 VVG; § 117 VVG; § 5 KfzPflVV; § 6 KfzPflVV; § 7 KfzPflVV; § 195 BGB; GDV, AKB 2015 (Stand 13.10.2026), D.1, D.2, E.1, E.2; § 11 VVG. Kein Rechtsrat.
Für deinen Fall sind außerdem Kündigungsfrist: ein bis drei Monate, Kfz-Versicherung wechseln: die Reihenfolge und Musterbriefe zum Kopieren relevant.
Für deinen Fall sind außerdem HDI kündigen relevant.