Start / Nachhaftung der Kfz-Versicherung
Nachhaftung der Kfz-Haftpflicht
Endet deine Kfz-Haftpflicht, ist ein Unfallopfer nicht sofort ungeschützt. Nach § 117 Absatz 2 VVG wirkt das Ende gegenüber Dritten erst einen Monat, nachdem der Versicherer es der Zulassungsbehörde angezeigt hat. Für dich selbst ist das kein Schutz: Der Versicherer kann sich das Geld bei dir zurückholen.
Aktualisiert am . Redaktion: Klugscheißerei. So arbeiten wir
Wie die Monatsfrist entsteht
Das Gesetz nennt das Wort Nachhaftung nicht. Es beschreibt aber genau diesen Fall: Ein Umstand, der das Versicherungsverhältnis beendet oder gar nicht erst entstehen lässt, wirkt gegenüber dem Geschädigten erst mit Ablauf eines Monats nach der Anzeige an die zuständige Stelle. Das gilt auch, wenn der Vertrag einfach durch Zeitablauf endet. Die Frist beginnt nicht vor dem Ende des Versicherungsverhältnisses.
Die zuständige Stelle ist die Zulassungsbehörde. § 51 FZV erlaubt dem Versicherer, ihr zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 VVG eine Anzeige zu schicken, wenn keine Kfz-Haftpflicht mehr besteht. Die Behörde teilt ihm das Eingangsdatum mit. Ab diesem Datum läuft der Monat.
Die Nachhaftung entfällt, wenn der Zulassungsbehörde vor dem Unfall schon die Bestätigung einer neuen Kfz-Haftpflicht zugegangen ist. Dann steht der neue Versicherer ein. In diesem Fall soll der alte Versicherer nach § 51 Absatz 1 FZV auch keine Anzeige mehr schicken.
§ 117 Abs. 2, 3 und 5 VVG: Monatsfrist ab Anzeige, Leistung nur bis zur Mindestsumme, Übergang der Forderung auf den Versicherer. § 51 FZV: Anzeige an die Zulassungsbehörde und Außerbetriebsetzung ohne Versicherung.
Stand 6. November 2026
Was die Nachhaftung für dich bedeutet
Zahlt der Versicherer in diesem Monat an einen Geschädigten, geht dessen Forderung gegen dich nach § 117 Absatz 5 VVG auf den Versicherer über. Er kann den Betrag also von dir verlangen. Außerdem zahlt er dem Dritten nur im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherungssumme und der von ihm übernommenen Gefahr. Für Sachschäden sind das nach der Anlage zum PflVG 1 300 000 Euro je Schadensfall, die übrigen Beträge nennt die Übersicht zur Mindestversicherungssumme der Kfz-Haftpflicht.
Ein Fahrzeug ohne Haftpflicht darf ohnehin nicht im Verkehr bleiben. § 51 Absatz 3 FZV verpflichtet dich als Halter, es unverzüglich außer Betrieb setzen zu lassen. Erfährt die Zulassungsbehörde von der fehlenden Versicherung, setzt sie es nach Absatz 4 selbst außer Betrieb.
Beispiel: Dein Vertrag endet nach Kündigung durch den Versicherer am 31. Dezember 2026, ein neuer ist nicht gemeldet. Die Anzeige geht am 5. Januar 2027 bei der Zulassungsbehörde ein. Bis zum 5. Februar 2027 kann ein Geschädigter sich noch an den alten Versicherer wenden. Verursachst du am 20. Januar einen Schaden, zahlt der Versicherer an das Opfer und fordert den Betrag danach von dir zurück.
So vermeidest du eine Lücke
- Das Ende deines Vertrags aus dem Kündigungsschreiben oder dem Versicherungsschein notieren.
- Vor diesem Datum einen neuen Vertrag schließen, damit die neue Versicherungsbestätigung bei der Zulassungsbehörde ankommt.
- Hast du keinen neuen Vertrag, das Fahrzeug abmelden, bevor du es wieder bewegst.
- Post der Zulassungsbehörde sofort öffnen, sie kann die Außerbetriebsetzung ankündigen.
- Eine Rückforderung des alten Versicherers mit Datum des Unfalls und der Anzeige vergleichen.
Häufige Fragen
- Bin ich in dem Monat noch versichert?
- Nur gegenüber dem Geschädigten. Der Versicherer kann sich das Gezahlte nach § 117 Absatz 5 VVG von dir zurückholen.
- Gilt die Nachhaftung auch für die Kasko?
- § 117 VVG schützt den Dritten in der Pflichtversicherung. Schäden an deinem eigenen Auto deckt diese Regel nicht.
- Was ist, wenn ich schon einen neuen Vertrag habe?
- Ist die neue Versicherungsbestätigung vor dem Unfall bei der Zulassungsbehörde eingegangen, haftet der neue Versicherer und nicht der alte.
Eine Kündigung durch den Versicherer nach einem Schaden wird nach dem GDV-Muster einen Monat nach Zugang wirksam, was bei einer Kündigung durch den Versicherer den Zeitpunkt für den neuen Vertrag vorgibt.
Quellen, abgerufen am 6. November 2026: § 117 VVG; § 51 FZV; Anlage zum PflVG; § 11 VVG; GDV, Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung. Kein Rechtsrat.
Für deinen Fall sind außerdem Kündigen ohne Abmeldung, Kündigungsfrist: ein bis drei Monate und Kfz-Versicherung wechseln: die Reihenfolge relevant.
Für deinen Fall sind außerdem Gutachten in der Kasko und Wohnmobil-Versicherung kündigen relevant.