kfzstichtag

Start / Gutachten in der Kasko

Gutachten in der Kasko

In der Kaskoversicherung zahlt der Versicherer einen Sachverständigen nur, wenn er die Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt hat. So steht es in A.2.5.3 der Musterbedingungen des GDV. Bist du mit der Schadenhöhe seines Gutachtens nicht einverstanden, kannst du vor einer Klage einen Sachverständigenausschuss nach A.2.6 AKB verlangen.

Aktualisiert am . Redaktion: Klugscheißerei. So arbeiten wir

Warum die Kasko anders tickt als die gegnerische Haftpflicht

Die Kasko ist ein Vertrag zwischen dir und deinem Versicherer. Was er zahlt, richtet sich nach den Bedingungen, nicht nach dem Schadensersatzrecht. Die AKB des GDV sind dafür das Muster, die Bedingungen deines Versicherers können davon abweichen. Nach A.2.5.3 werden Sachverständigenkosten nur erstattet, wenn der Versicherer den Gutachter selbst beauftragt hat oder einverstanden war. Ein Gutachten, das du ohne Absprache bestellst, bezahlst du deshalb erst einmal selbst.

Für die Aufklärung des Schadens musst du nach E.1.1.3 AKB außerdem zumutbare Weisungen befolgen und Untersuchungen ermöglichen. Möchte der Versicherer das Auto durch einen eigenen Sachverständigen ansehen lassen, solltest du das also nicht verweigern.

Das Sachverständigenverfahren nach A.2.6

Streitet ihr über die Schadenhöhe, über den Wiederbeschaffungswert oder über den Umfang der nötigen Reparatur, sehen die AKB einen eigenen Weg vor:

Nach dem Wortlaut von A.2.6.1 geht es dabei um Höhe, Wiederbeschaffungswert und Reparaturumfang, nicht um die Frage, ob der Schaden überhaupt versichert ist. Der Rechtsweg bleibt dir nach L.1.3 AKB offen. Geht es um einen möglichen Totalschaden, hilft dir die Seite zum wirtschaftlichen Totalschaden bei der Einordnung der Werte.

Beispiel: Am 9. Oktober 2026 wird Saras Auto bei einem Hagelsturm beschädigt. Die Teilkasko schickt einen eigenen Sachverständigen, dessen Gutachten am 23. Oktober 2026 kommt. Sara hält die genannten Reparaturkosten für zu niedrig, weil zwei beschädigte Teile fehlen. Sie verlangt schriftlich das Sachverständigenverfahren nach A.2.6 und benennt am 30. Oktober 2026 einen eigenen Kfz-Sachverständigen. Der Versicherer muss nun binnen zwei Wochen nach Aufforderung seinen Sachverständigen für den Ausschuss benennen. Weichen die Ergebnisse ab, entscheidet ein Obmann innerhalb der beiden Werte.

So gehst du vor

  1. Melde den Schaden innerhalb einer Woche, wie es E.1.1.1 AKB verlangt.
  2. Frag vor einem eigenen Gutachten schriftlich, ob der Versicherer die Kosten übernimmt. Ohne Zustimmung trägst du sie selbst.
  3. Lies das Gutachten des Versicherers vollständig und notiere konkret, welche Positionen oder Werte du für falsch hältst.
  4. Verlange bei Streit über die Höhe das Sachverständigenverfahren in Textform und benenne deinen Sachverständigen.
  5. Schlag in deinen eigenen Bedingungen nach, ob dein Versicherer an diesen Stellen von den Musterbedingungen abweicht.

Häufige Fragen

Darf ich in der Kasko einen eigenen Gutachter beauftragen?
Ja, aber die Kosten erstattet der Versicherer nach A.2.5.3 AKB nur mit seiner Veranlassung oder Zustimmung.
Wer zahlt den Sachverständigenausschuss?
Beide Seiten, im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Liegt das Ergebnis nahe an deinem Wert, trägt der Versicherer den größeren Teil.
Muss ich das Verfahren vor einer Klage durchlaufen?
Nach den AKB findet es auf deinen Wunsch statt. Du kannst auch direkt den Rechtsweg wählen.
Ersetzt die Kasko eine Wertminderung aus dem Gutachten?
Nein. A.2.5.7.1 AKB schließt die Wertminderung als Folgeschaden aus. Wie die Abrechnung ohne Reparatur läuft, steht bei der fiktiven Abrechnung in der Kasko.

Quellen, abgerufen am 6. November 2026: GDV, AKB 2015 (Stand 13.10.2026), A.2.5.3, A.2.5.7, A.2.6, E.1.1, L.1.3; § 11 VVG. Kein Rechtsrat.