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Vorläufige Deckung bei der Kfz-Versicherung

Die vorläufige Deckung schützt dich in der Kfz-Haftpflicht meist ab dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab der Zulassung mit der Versicherungsbestätigung. Eine feste allgemeine Dauer gibt es nicht. Maßgeblich sind der Hauptvertrag, die Zahlung und deine Versicherungsbedingungen.

Aktualisiert am . Redaktion: Klugscheißerei. So arbeiten wir

Wie der vorläufige Schutz entsteht

Die GDV-Musterbedingungen beschreiben den praktischen Beginn der vorläufigen Haftpflichtdeckung mit der Versicherungsbestätigung. Bei einem noch nicht zugelassenen Fahrzeug beginnt sie mit der Zulassung, bei einem bereits zugelassenen Fahrzeug mit dem Eingang der Versicherungsbestätigung bei der Zulassungsstelle. Maßgeblich bleiben deine konkrete Bestätigung und die vereinbarten Bedingungen.

Die elektronische eVB-Nummer ist deshalb kein vollständiger Ersatz für die Police. Sie ist der Nachweis, mit dem der Zulassungsvorgang starten kann. Die GDV-Musterbedingungen unterscheiden außerdem zwischen Haftpflicht und Kasko. Vorläufiger Schutz für Kasko, Kfz-Unfall oder Fahrerschutz besteht dort nur, wenn der Versicherer ihn ausdrücklich zugesagt hat.

§ 52 VVG beschreibt, wann der Vertrag über vorläufige Deckung endet. Beginnt gleichartiger Schutz aus dem Hauptvertrag oder aus einem Vertrag bei einem anderen Versicherer, endet die vorläufige Deckung spätestens zu diesem Zeitpunkt. Wenn der Hauptvertrag nach einem Widerruf nicht zustande kommt, kann die Deckung mit dem Zugang des Widerrufs enden. Eine eVB ist daher kein Freibrief zum Fahren ohne geklärten Hauptvertrag.

Prüfe bei der Zulassung deshalb nicht nur, ob die eVB angenommen wurde, sondern auch, welchen Umfang die Bestätigung hat. Die GDV-Bedingungen behandeln Haftpflicht, Kasko und weitere Bausteine getrennt. Eine Zulassung mit Haftpflichtnachweis sagt daher noch nicht, dass für das Fahrzeug bereits Vollkasko vereinbart ist.

Nach der Zulassung vergleichst du den Versicherungsschein mit der eVB und dem Antrag. Stimmen Fahrzeug, Halter und Versicherungsumfang überein, weißt du, welcher Hauptvertrag die vorläufige Deckung ablöst. Fehlt ein Baustein oder kommt der Hauptvertrag nicht zustande, fragst du den Versicherer vor der nächsten Fahrt nach dem tatsächlich bestätigten Schutz.

Beispiel: Der Versicherer stellt dir am 4. November 2026 eine eVB aus. Du lässt das Auto am 6. November zu. Die Haftpflicht läuft ab dem maßgeblichen Zeitpunkt der Zulassung vorläufig, bis der Hauptvertrag wirksam eingelöst ist.

Was du nach der Zulassung prüfst

  1. Speichere eVB, Antrag, Versicherungsschein und den Zeitpunkt der Zulassung.
  2. Prüfe, ob die vorläufige Deckung nur Haftpflicht oder ausdrücklich auch Kasko umfasst.
  3. Bezahle den ersten Beitrag innerhalb der im Versicherungsschein genannten Frist.
  4. Melde dem Versicherer sofort, wenn du den Hauptvertrag bei einem anderen Anbieter schließt.
  5. Verwende das Auto nicht weiter, wenn der Versicherer den Schutz ausdrücklich abgelehnt oder beendet hat.

Wenn du den Vertrag online abgeschlossen hast und widerrufen willst, prüfe die gesonderte Widerrufsfrist. Beim Fahrzeugwechsel kommt es dagegen darauf an, ob das neue Auto den alten Vertrag ersetzt: neues Auto und Versicherung behandelt diesen Vertragswechsel.

Häufige Fragen

Wie lange gilt die vorläufige Deckung?
Das hängt vom Hauptvertrag und den Bedingungen ab. Die GDV-AKB beschreiben das Ende mit Einlösung des Versicherungsscheins, nennen aber keine pauschale Tageszahl für jeden Vertrag.
Gilt die eVB auch für Vollkasko?
Nicht automatisch. In den GDV-Musterbedingungen ist vorläufiger Schutz für Kasko nur bei ausdrücklicher Zusage vorgesehen.
Was passiert bei verspäteter Zahlung?
Prüfe die Belehrung und Frist im Versicherungsschein. Nach § 52 VVG kann der vorläufige Schutz unter den dort genannten Voraussetzungen rückwirkend wegfallen.
Endet die Deckung bei einem Versichererwechsel?
Gleichartiger Schutz aus dem neuen Vertrag beendet die vorläufige Deckung spätestens zu diesem Zeitpunkt. Informiere den bisherigen Versicherer unverzüglich.

Quellen, abgerufen am 6. November 2026: § 49 VVG; § 52 VVG; GDV-AKB, B.2, Stand 13. Oktober 2026; § 11 VVG; GDV, Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung. Kein Rechtsrat.