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Fahren ohne Versicherung: was strafbar ist

Wer ein Fahrzeug gebraucht, für das die vorgeschriebene Kfz-Haftpflicht nicht besteht, begeht eine Straftat. § 30 PflVG droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an, bei Fahrlässigkeit bis zu sechs Monaten oder bis zu 180 Tagessätzen. Strafbar ist auch der Halter, der die Fahrt gestattet, und das Fahrzeug kann eingezogen werden.

Aktualisiert am . Redaktion: Klugscheißerei. So arbeiten wir

Was das Gesetz verbietet

§ 6 Absatz 1 PflVG verbietet, ein Fahrzeug zu gebrauchen, für das die nach § 1 PflVG erforderliche Haftpflichtversicherung nicht besteht. Absatz 4 verbietet zusätzlich, einen solchen Gebrauch zu gestatten. Damit trifft es zwei Personen: den Fahrer und den Halter, der den Schlüssel herausgibt. Die Strafe steht in § 30 PflVG. Vorsatz kostet bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Wer fahrlässig handelt, etwa weil er die Kündigung des Versicherers übersehen hat, riskiert bis zu sechs Monate oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Nach Absatz 4 können Fahrzeuge eingezogen werden, wenn sie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören.

Typische Wege in die Lücke

Selten fährt jemand bewusst ohne Vertrag. Häufiger endet der Schutz unbemerkt. Ein Beispiel ist die unbezahlte Prämie: Nach Mahnung und Fristablauf kann der Versicherer kündigen und meldet das Ende der Zulassungsbehörde. Wie das genau abläuft, steht auf der Seite Kfz-Versicherung nicht bezahlt. Ein zweites Beispiel ist der Roller mit Versicherungskennzeichen. Nach § 52 FZV gilt das Schild für ein Verkehrsjahr vom 1. März bis Ende Februar. Wer am 1. März noch mit dem alten Schild fährt, hat keinen Nachweis über eine bestehende Versicherung mehr. Was beim Schild zu beachten ist, beschreibt die Seite zum Versicherungskennzeichen für den Roller.

Wer das Unfallopfer bezahlt

Für das Opfer gibt es zwei Auffangnetze. Endet ein Vertrag, wirkt das Ende gegenüber Dritten nach § 117 Absatz 2 VVG erst einen Monat, nachdem der Versicherer es der Zulassungsbehörde angezeigt hat. Besteht auch diese Nachhaftung nicht mehr, kann sich das Opfer nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 PflVG an den Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen wenden. Das gilt nur, soweit es von Halter, Eigentümer, Fahrer oder einem anderen Versicherer keinen Ersatz bekommt. Für dich als Fahrer ändert das wenig. Zahlt der alte Versicherer in der Nachhaftung, geht die Forderung des Opfers nach § 117 Absatz 5 VVG auf ihn über, und er verlangt das Geld von dir.

Beispiel: Lena hat für ihren Mofaroller ein Versicherungskennzeichen für das Verkehrsjahr, das am 28. Februar 2026 endete. Ein neues Schild für das Verkehrsjahr ab dem 1. März 2026 hat sie nicht. Am 3. März 2026 fährt sie mit dem alten Schild zur Arbeit. Besteht für diesen Tag keine Haftpflicht für den Roller, gebraucht sie ihn entgegen § 6 Absatz 1 PflVG. Auch wenn sie das Datum nur vergessen hat, kommt eine fahrlässige Tat nach § 30 Absatz 2 PflVG in Betracht.

Was du tun solltest

  1. Stell das Fahrzeug sofort ab, wenn du Zweifel am Versicherungsschutz hast.
  2. Frag beim Versicherer schriftlich nach, ob und bis wann der Vertrag besteht. Lass dir Kündigungen oder Mahnungen zeigen.
  3. Schließ einen neuen Vertrag oder beschaff dir für Roller und Mofa ein gültiges Versicherungskennzeichen, bevor du wieder fährst.
  4. Gib dein Fahrzeug niemandem, solange der Schutz ungeklärt ist. Als Halter machst du dich sonst nach § 6 Absatz 4 PflVG strafbar.
  5. Kommt ein Strafverfahren, hol dir rechtlichen Rat. Die Höhe einer Strafe legt das Gericht fest, das Gesetz nennt nur den Rahmen.

Häufige Fragen

Ist Fahren ohne Versicherung nur eine Ordnungswidrigkeit?
Nein. § 30 PflVG ist eine Strafvorschrift, auch die fahrlässige Begehung ist strafbar.
Mache ich mich als Halter strafbar, wenn jemand anders fährt?
Ja, wenn du den Gebrauch gestattest. § 6 Absatz 4 PflVG verbietet das, § 30 Absatz 1 Nummer 2 PflVG stellt es unter Strafe.
Kann mir das Auto weggenommen werden?
Es kann nach § 30 Absatz 4 PflVG eingezogen werden, wenn es dem Täter oder einem Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.
Hilft es, dass ich die Kündigung nicht gelesen habe?
Es kann den Vorsatz ausschließen, nicht aber die Fahrlässigkeit. Auch die fahrlässige Tat ist nach § 30 Absatz 2 PflVG strafbar.

Quellen, abgerufen am 6. November 2026: § 6 PflVG; § 12 PflVG; § 30 PflVG; § 117 VVG; § 52 FZV; § 11 VVG; GDV, Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung. Kein Rechtsrat.