Start / Wiederinkraftsetzung nach Ruheversicherung
Wiederinkraftsetzung der Kfz-Versicherung
Meldest du ein abgemeldetes Auto wieder an, lebt nach den Musterbedingungen des GDV der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Du musst dem Versicherer das Ende der Außerbetriebsetzung unverzüglich mitteilen. Wartest du zu lange, kann der Vertrag samt Ruheversicherung schon von selbst geendet haben.
Aktualisiert am . Redaktion: Klugscheißerei. So arbeiten wir
Was die Musterbedingungen regeln
Abschnitt H.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung beschreibt, was bei einer Außerbetriebsetzung passiert. Soll das Auto später wieder zugelassen werden, endet der Vertrag nach H.1.1 nicht. Er geht nach H.1.2 in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, sobald die Zulassungsbehörde dem Versicherer die Außerbetriebsetzung mitteilt. Das gilt nicht, wenn die Abmeldung weniger als zwei Wochen dauert oder du den vollen Schutz behalten willst. Wie die Ruhezeit selbst aussieht, beschreibt die Seite Auto abgemeldet.
Die Wiederinkraftsetzung regelt H.1.6: Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen, lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Gemeint ist der Umfang, den du vor der Abmeldung hattest, also etwa auch eine Vollkasko, die während der Ruhezeit nach H.1.4 auf Haftpflicht und Teilkasko beschränkt war. Mit dem Schutz beginnt auch die Beitragspflicht wieder.
Das Ende der Außerbetriebsetzung musst du dem Versicherer nach H.1.6 unverzüglich mitteilen. Schreib ihm dazu kurz das Datum der Wiederzulassung und das Kennzeichen.
Wann eine Wiederinkraftsetzung nicht mehr geht
Nach H.1.7 enden Vertrag und Ruheversicherung eine bestimmte Zahl von Monaten nach der Außerbetriebsetzung, ohne dass jemand kündigen muss. Das GDV-Muster lässt diese Zahl offen, jeder Versicherer trägt seine eigene ein. Ist die Frist abgelaufen, gibt es keinen alten Vertrag mehr, der aufleben kann, und du brauchst einen neuen.
Meldest du das Auto während der Ruheversicherung mit der Bestätigung eines anderen Versicherers an, darf der bisherige Versicherer nach H.1.8 den Vertrag fortsetzen und den anderen zur Aufhebung auffordern. Willst du wechseln, kündige deshalb vorher zum Ende des Versicherungsjahres. Für Wohnwagenanhänger und Verträge mit ausdrücklich kürzerer Dauer als ein Jahr gelten H.1.1 und H.1.2 nach H.1.3 nicht.
Beispiel: Du hast dein Auto am 1. Oktober 2026 abgemeldet, es steht in der Garage. Am 3. März 2027 meldest du es wieder an. Du schreibst dem Versicherer am selben Tag, dass die Außerbetriebsetzung beendet ist.
So gehst du vor
- In deinen Bedingungen unter Ruheversicherung nachsehen, nach wie vielen Monaten der Vertrag endet.
- Prüfen, ob dieser Zeitpunkt noch nicht erreicht ist.
- Beim bisherigen Versicherer die Versicherungsbestätigung für die Wiederzulassung anfordern.
- Das Auto bei der Zulassungsbehörde anmelden.
- Dem Versicherer das Ende der Außerbetriebsetzung unverzüglich mit Datum mitteilen.
Häufige Fragen
- Brauche ich für die Anmeldung eine neue Bestätigung?
- Ja, auch für die Wiederzulassung braucht die Behörde eine Versicherungsbestätigung. Wer sie ausstellt, steht auf der Seite zur eVB-Nummer.
- Kann ich bei der Wiederanmeldung den Versicherer wechseln?
- Der alte Versicherer darf den Vertrag nach H.1.8 fortsetzen. Kündige ihn deshalb rechtzeitig, bevor du mit einem neuen Versicherer anmeldest.
- Gilt das auch beim Saisonkennzeichen?
- Nein. Beim Saisonkennzeichen ruht der Schutz außerhalb der Saison ohne Abmeldung, das regeln eigene Bestimmungen.
Quellen, abgerufen am 6. November 2026: GDV, AKB 2015; § 11 VVG. Kein Rechtsrat.
Für deinen Fall sind außerdem Saisonkennzeichen: Versicherung und Kündigung, Kündigungsfrist: ein bis drei Monate und Kfz-Versicherung wechseln: die Reihenfolge relevant.
Für deinen Fall sind außerdem NÜRNBERGER kündigen relevant.